AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Personalvermittlung

1. Vertragsgegenstand

expertwork GmbH im folgenden expertwork genannt, verfügt über umfassende Fachkenntnisse und Erfahrung in der Rekrutierung von Fach- und Führungskräften. expertwork übernimmt die Suche, Vorauswahl und Präsentation geeigneter Kandidaten für den Auftraggeber.

2.Vertragsabwicklung

a)
Suchaufträge werden von Auftraggeber grundsätzlich schriftlich auf elektronischem Weg erteilt.

b)
Kandidaten gelten als von expertwork empfohlen, sobald Informationen übermittelt wurden, die eine Identifikation ermöglichen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Person bereits kannte.

c)
Diese Regelung gilt nicht, wenn sich der Kandidat bzw. die Kandidatin innerhalb der letzten sechs Monate selbst beworben hat oder anderweitig vorgestellt wurde; der Auftraggeber muss expertwork spätestens vor Beginn des Interviewprozesses informieren. Erfolgte keine rechtzeitige Mitteilung, gelten Kandidaten von Experwork als empfohlen.

d)
Eine Mitursächlichkeit genügt für den Vermittlungstatbestand. Ein Vermittlungserfolg ist nicht geschuldet.

3. Pflichten des Auftraggebers

a)
Der Auftraggeber hat eine aktive Mitwirkungspflicht und stellt expertwork alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Personalbeschaffung und verbindliche Auskünfte an Kandidaten notwendig sind, insbesondere Stellenbeschreibungen, relevante Hintergrundinformationen und Anforderungsprofile.

b)
expertwork behandelt sämtliche Unterlagen und Informationen vertraulich und gibt diese nicht an unbefugte Dritte weiter.

c)
Nach Vertragsbeendigung gibt expertwork die Unterlagen auf Wunsch zurück, sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

4. Honorar / Vermittlungsprovision

a)
expertwork stellt einen zu vereinbarenden Prozentsatz auf Basis des vereinbarten Jahres Bruttogehalts (Grundgehalt, Zulagen & Zuschläge, variable Vergütungsbestandteile, Sonderzahlungen, Sachbezüge & geldwerte Vorteile, Einmalzahlungen) nach Abschluss des Arbeitsvertrages oder nach Tätigkeitsaufnahme – je nach früherem Ereignis – unmittelbar in Rechnung.

b)
Das Zahlungsziel beträgt 7 Tage. Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Kandidatenvorstellung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Auftraggeber, einem verbundenen Unternehmen gemäß §15 AktG zustande kommt. Gleiches gilt bei einer direkten oder indirekten Vermittlung an Dritte, insbesondere durch Weitergabe von Kontaktdaten. In solchen Fällen wird die Ursächlichkeit der Tätigkeit von expertwork für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses vermutet. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch expertwork. 

c)
Auch, wenn zunächst nicht eingestellte Kandidaten innerhalb dieses Zeitraums eingestellt werden, entsteht der Honoraranspruch.

d)
Ein Honoraranspruch von 25% des vereinbarten Honorares wird auch bei Kündigung vor Arbeitsantritt oder Nichtantritt fällig und kann bei einem Folgeauftrag verrechnet werden.

5. Sonstige Kosten

Reisekosten und sonstige Auslagen, die Kandidaten im Rahmen von Vorstellungsgesprächen beim Auftraggeber entstehen, trägt der Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber zusätzliche Gespräche, Assessments, Persönlichkeitsdiagnostik oder gesonderten Ausschreibungen, trägt er ebenfalls die entstehenden Kosten.

6. Informationspflichten

Der Auftraggeber verpflichtet sich, expertwork GmbH unverzüglich zu informieren, sobald Umstände bekannt werden, die Einfluss auf die Durchführung der Vermittlungstätigkeit haben können. Insbesondere hat der Auftraggeber expertwork GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang des unterzeichneten Arbeitsvertrages, über das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses sowie über die vereinbarte oder voraussichtliche Vergütung zu unterrichten. Bei Nichtmeldung kann expertwork 40 % des voraussichtlichen Brutto – Jahreszielgehalts berechnen.

7. Datenschutz und Vertraulichkeit

a)
Beide Parteien verarbeiten personenbezogene Daten jeweils als selbstständige Verantwortliche nach DSGVO.
Es besteht kein Fall einer gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Artikel 26 DSGVO. Die Nutzung von beiderseitigen IT Systemen ist vorab abzustimmen. Personenbezogene und Unternehmensdaten dürfen im Rahmen der geltenden DSGVO ausschließlich zur Durchführung der Personalvermittlung genutzt werden und sind nach Zweckerfüllung zu löschen oder zu vernichten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Eine Verwendung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

b)
Der Auftraggeber stellt expertwork von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund von Verstößen des Auftraggebers gegen Datenschutzrecht geltend machen. Dies umfasst insbesondere Schäden, Kosten und Aufwendungen, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten, die durch unrechtmäßige, fehlerhafte oder unzureichend legitimierte Datenverarbeitungen des Auftraggebers entstehen. 

c)
expertwork haftet ausschließlich für Datenschutzverstöße, die durch eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. 
Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

d)
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums („Drittland“) erfolgt durch den Auftraggeber ausschließlich unter Einhaltung der Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO. Jede Form der Verarbeitung oder Zugänglichmachung personenbezogener Daten in einem Drittland ist nur zulässig, wenn ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist und die im Kapitel V der DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

e)
Die Einholung von Referenzauskünften über Kandidatinnen und Kandidaten durch den Auftraggeber erfolgt ausschließlich nach vorheriger 
Abstimmung mit expertwork GmbH, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte sicherzustellen.

8. Gewährleistung / Haftung

expertwork übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben von Kandidaten oder Dritten, die Qualifikation oder die Arbeitsleistung der vorgestellten Kandidaten. Der Auftraggeber bildet sich selbst ein Urteil. Die Haftung von expertwork ist – soweit gesetzlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

9. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertragsgegenstands bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Es gilt deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung der AGB oder eines zugehörigen Vertrags unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt, die sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit vernünftigerweise vereinbart hätten. Diese Klausel ist nicht durch einen Vertrag außer Kraft zu setzen.

Gerichtsstand ist Gummersbach.
Stand März 2026

expertwork ist ein Teil der
stewe Firmen Gruppe
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